Die Verordnungen selbst sind kurz; ihre Anhänge tragen die eigentlichen Listen. Hier die Karte derer, auf die am häufigsten Bezug genommen wird.
Wenn jemand sagt „es steht in Anhang XVII", meint er eine REACH-Beschränkung. Sagt er „Anhang XIV", meint er Zulassung. Zu wissen, welcher Anhang welcher ist, erspart viel Verwirrung.
REACH: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006#
Steht ein Stoff in Anhang XIV, darf er nur nach erteilter, zeitlich befristeter Zulassung für eine bestimmte Verwendung genutzt werden – sonst gilt ab dem „Ablauftermin" ein Verbot. Gespeist aus der Kandidatenliste. Anhang-XIV-Einträge durchsuchen.
Beschränkungen gelten für alle, die den Stoff für die genannte Verwendung in Verkehr bringen – kein Antrag, keine Ausnahme zu beantragen. Die Bedingungen reichen von völligen Verboten bis zu Konzentrationsgrenzwerten. Anhang-XVII-Einträge durchsuchen.
Die SVHC-Kandidatenliste ist eine veröffentlichte Liste, kein Anhang. Die Aufnahme löst sofort Pflichten nach Artikel 33/SCIP aus; Stoffe wandern danach in Anhang XIV. SVHC-Kandidatenliste ansehen.
Die Kandidatenliste ist technisch gesehen separat (sie ist eine veröffentlichte Liste, kein Anhang), aber sie ist der Ausgangspunkt des Zulassungsverfahrens. Die Einträge lassen sich in der durchsuchbaren Referenz zu den REACH-Anhängen XIV & XVII durchsuchen.
RoHS: Richtlinie 2011/65/EU#
Vier Schwermetalle (Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom), zwei bromierte Flammschutzmittel (PBB, PBDE) und vier Phthalate (DEHP, BBP, DBP, DIBP). Grenzwert: 0,1 % Gewicht im homogenen Material, außer Cadmium mit 0,01 %. RoHS-Grenzwerte ansehen.
Anwendungsspezifische Ausnahmen, wo noch kein Ersatz tragfähig ist – jede mit Ablaufdatum und erneuerungspflichtig. RoHS-Ausnahmen durchsuchen.
Eine eigene Ausnahmeliste für Kategorie 8 (Medizin) und Kategorie 9 (Überwachung & Kontrolle) – wegen ihrer längeren Entwicklungszyklen. RoHS-Ausnahmen durchsuchen.
Die Referenz zu den RoHS-Ausnahmen lässt sich für Anhang III & IV durchsuchen.
CLP: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008#
Tabelle 3 enthält die rechtsverbindlichen harmonisierten Einstufungen (CLH) – wo eine besteht, hat sie Vorrang vor der Selbsteinstufung. Das ist die CMR-Quelle, die RoHS-, REACH- und POP-Screening speist. Siehe CLP.
Die Mechanik von CLP: Anhang I Einstufungskriterien, Anhänge II–IV Kennzeichnung und Verpackung, Anhang V Ausnahmen bei Piktogrammen. Siehe CLP.
Siehe CLP dazu, wie die Einstufung die anderen Regelwerke untermauert.
POP: Verordnung (EU) 2019/1021#
Die verbotenen persistenten organischen Schadstoffe – Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung sind untersagt, vorbehaltlich nur enger spezifischer Ausnahmen. Siehe die POP-Verordnung.
POPs, die nur unter beschränkten Bedingungen statt eines vollständigen Verbots erlaubt sind. Siehe die POP-Verordnung.
Unbeabsichtigt erzeugte POPs (z. B. Dioxine), bei denen die Pflicht in der Minimierung von Freisetzungen liegt, nicht in einer Produktstoff-Listung. Siehe die POP-Verordnung.
Anhang IV legt die Konzentrationsschwellen fest, ab denen Abfall unter die POP-Vernichtungsregeln fällt; Anhang V regelt, wie dieser Abfall zu behandeln ist. Siehe die POP-Verordnung.
Inhalte und Nummerierung der Anhänge werden im Laufe der Zeit geändert. Diese Seite ist als Navigationskarte zu verstehen; der aktuelle Text auf EUR-Lex ist vor jedem Handeln zu bestätigen.